Aktuelle Infos vom Vorstand

Neuigkeiten vom Vorstand: 

 

Der Vorstand informiert: Wir möchten unsere Mitglieder und Gäste über aktuelle Ereignisse, Beschlüsse und Hinweise informieren, um Transparenz zu schaffen und alle Beteiligten auf dem Laufenden zu halten. Deine Meinung ist uns wichtig, und wir freuen uns auf einen konstruktiven Austausch.

Mitteilung an den Vorstand

Wir freuen uns immer über Lob, Kritik und Anregungen. Dein Feedback ist uns wichtig und wir sind gerne für dich da, um gemeinsam an Verbesserungen zu arbeiten und unsere Gemeinschaft zu stärken.

Michael
1. Vorsitzender

Mitteilung an den Vorstand
Antrag an den Vorstand

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Manfred
2. Vorsitzender

Hannelore
Schatzmeisterin

Daniela
Schriftführerin

Erweiterter Vorstand

Wolfgang
Geländewart

Markus
Geländewart

Leander
1. Jugendwart

Ingo Sportwart

Mitgliederbereich (Passwort bitte beim Vorstand erfragen).

Satzung der Familiensportgemeinschaft Lichtkreis Köln e.V. 18. Juni 2022

Gliederung

Präambel 3

§ 1 Name und Sitz des Vereins 3

§ 2 Zweck des Vereins 3

§ 3 Gemeinnützigkeit 4

§ 4 Ordnungen 4

§ 5 Mitgliedschaft des Vereins 5

§ 6 Mitgliedschaft im Verein 5

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft 5

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft 6

§ 9 Ausschluss aus dem Verein 6

§ 10 Beitragsleistungen 7

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder 8

§ 12 Vereinsorgane 9

§ 13 Mitgliederversammlung 10

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung 13

§ 15 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen 13

§ 16 Vorstand 13

§ 17 Aufgaben des Vorstands 15

§ 18 Haushaltsvoranschlag und Haushaltsplan 16

§ 19 Kassenprüfung und Kassenprüfer 16

§ 20 Ehrenrat 17

§ 21 Beirat 17

§ 22 Die Vereinsjugend 18

§ 23 Vergütung für Vereinstätigkeiten 18

§ 24 Versicherungsschutz für die gewählten Ehrenamtsträger 18

§ 25 Haftungsausschluss und Haftung 19

§ 26 Datenverarbeitung und Internet 19

§ 27 Auflösung des Vereins und Vermögensfall 20

§ 28 Gültigkeit der Satzung 21

3

Präambel 

(1) Der Verein "Familiensportgemeinschaft Lichtkreis Köln e. V." ist ein eingetragener rechts-

fähiger Verein nach den Regelungen des Vereinsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch

(BGB).

(2) Der Verein fördert und unterstützt als Verein der Freikörperkultur die Belange des Familien-

und Breitensports. 

(3) Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt.

(4) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Familiensportgemeinschaft Lichtkreis Köln e. V." (FSG LKK).

(2) Sitz des Vereins ist Köln.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.

(4) Gerichtsstand ist Köln.

(5) Das Geschäftsjahr beginnt am 1.10. eines Jahres und endet am 30.09. des folgenden Jah-

res.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein

a) pflegt den Breiten- und Freizeitsport im Sinne des ,,2. Weges" des DOSB sowie den

gesundheitsorientierten Sport

b) übt den Wettkampfsport nach den Regeln der Fachverbände des DOSB aus,

c) setzt sich für naturgemäße Lebensgestaltung zum Zwecke der körperlichen und seeli-

schen Gesunderhaltung seiner Mitglieder ein,

d) fördert aktiv den Umwelt- und Landschaftsschutz.

(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Bereitstellung eines Sportangebots für Breitensport,

b) Durchführung von Sportveranstaltungen für Breitensport,

c) Unterhaltung und Pflege der eigenen Sporteinrichtungen auf dem eigenen Gelände,

4

d) Schaffung von Sportmöglichkeiten in Sporthallen und Hallenbädern der Stadt Köln.

(3) Die Angebote des Vereins zeichnen sich durch ihre Vielfalt und hohe Qualität aus und er-

zielen über das Sporttreiben hinaus umfangreiche Effekte gegen Isolation und Vereinsa-

mung, insbesondere der älteren Menschen. Insofern übernimmt der Verein soziale Verant-

wortung und unterstützt bürgerschaftliches und ehrenamtliches Engagement.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar ge-

meinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-

ordnung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. 

(3) Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

(4) Kein Vereinsmitglied darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei

Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.

26 EStG, nach § 670 BGB und nach den geltenden steuerlichen Vorgaben beschließen.

§ 4 Ordnungen

(1) Die Vereinsordnungen (einschließlich Ordnungsmaßnahmen) untergliedern sich in:

a) Jugendordnung

b) Geländeordnung

c) Wohnwagenordnung

d) Schwimmbadordnung

(2) Der Vorstand erlässt die Geländeordnung, die Wohnwagenordnung und die Schwimmbad-

ordnung.

(3) Die Jugendversammlung erlässt die Jugendordnung.

.

(4) Die Vereinsordnungen enthalten Bestimmungen über alle Angelegenheiten, die einer all-

gemeinen, dauernden Regelung bedürfen und gemäß BGB nicht durch die Satzung gere-

gelt werden müssen.

5

(5) Die Vereinsordnungen dürfen den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zwei-

felsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

(6) Die Vereinsordnungen sind verbindlich und allen Mitgliedern bekannt zu geben.

§ 5 Mitgliedschaft des Vereins

(1) Der Verein ist Mitglied im

a) Landessportbund Nordrhein-Westfalen sowie Fachsportverbänden,

b) Stadtsportbund Köln.

(2) Darüber hinaus sind Mitgliedschaften in weiteren Sportverbänden möglich.

§ 6 Mitgliedschaft im Verein

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche die Satzung und die Grundsätze des

Vereins anerkennt.

(2) Mitgliedschaften sind möglich für

a) Familien

b) Einzelpersonen

c) Paare in häuslicher Gemeinschaft

d) Jugendliche unter 18 Jahren

(3) Arten der Mitgliedschaften:

a) Familienmitgliedschaft,

b) Einzelmitgliedschaft,

c) Ehrenmitgliedschaft; diese kann vom Vorstand oder vom Ehrenrat vorgeschlagen wer-

den. Über die Verleihung entscheidet die Mitgliederversammlung.

d) begrenzte Mitgliedschaft für Teilnahme an Sportveranstaltungen außerhalb des Ver-

einsgeländes.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

(2) Neue Mitglieder erwerben zunächst eine vorläufige Mitgliedschaft. Diese dauert ein Jahr.

6

(3) Frühestens nach einem Jahr der vorläufigen Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, ob

das vorläufige Mitglied die vollen Rechte gem. § 11 der Satzung erhält.

(4) Die Mitglieder des Vereins können schriftlich begründete Einwände gegen eine Fortführung

der Mitgliedschaft einer vorläufigen Mitgliedschaft erheben. Über diese Einwände

entscheidet der Vorstand.

(6)(5) Der Vorstand kann entscheiden, dass ein vorläufiges Mitglied nicht endgültig in den

Verein aufgenommen wird.

(7)(6) Bei Mitgliedern anderer, im DFK organisierter Vereine, die an den Lichtkreis überwiesen

werden, kann auf eine vorläufige Mitgliedschaft verzichtet werden.

(8)(7) Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters,

wenn sie alleine Mitglied werden wollen. Sie üben ihre Mitgliederrechte persönlich aus. Ihre

gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung der Mitgliederrechte ausge-

schlossen.

(9)(8) Die Mitglieder des Vereins werden per Aushang über die neu eingetretenen vorläufigen

Mitglieder informiert.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) schriftliche Kündigung mit handschriftlicher/n Originalunterschrift/en zum Ende eines

Quartals unter Wahrung einer Frist von 6 Wochen,

b) Tod eines Mitgliedes,

c) Ausschluss aus dem Verein.

(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

(3) Vor Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu er-

füllen. Die Mitgliedsausweise und sonstiges Vereinseigentum sind zurückzugeben.

(4) Zur Beendigung der vorläufigen Mitgliedschaft siehe § 7 (4) und (5).

§ 9 Ausschluss aus dem Verein

(1) Der Ausschluss kann erfolgen:

a) wenn ein Mitglied gegen Vereinsinteressen handelt oder ein durch die Satzung oder die

satzungsergänzende Ordnung gebotenes Handeln unterlässt,

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b) wenn ein Mitglied drei Monate in Zahlungsverzug ist,

(2) Ein Ausschlussverfahren ist einzuleiten, wenn dies der Vorstand beschließt oder wenn min-

destens zehn endgültige Mitglieder dies schriftlich beantragen. Die Einleitung eines Aus-

schlussverfahrens ist dem Betroffenen durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Dem Mit-

glied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Während des Ausschlussverfahrens

ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.

(3) Der Vorstand holt im Rahmen des Ausschlussverfahrens die Stellungnahme des Ehrenrats

ein.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(5) Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann sowohl von dem Betroffenen als auch von

den Antragstellern innerhalb von 14 Tagen schriftlich beim Ehrenrat Einspruch eingelegt

werden.

(6) Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat.

(7) Der Vorstand bezieht die Entscheidung des Ehrenrats in seine Entscheidungsfindung ein.

Er ist nicht an die Entscheidung des Ehrenrats gebunden.

(8) Die Entscheidung des Vorstands über den Ausschluss ist dem auszuschließenden Mitglied

zuzusenden.

§ 10 Beitragsleistungen

(1) Der Verein erhebt folgende Beiträge und Kostenpauschalen :

a) Aufnahmebeitrag,

b) Mitgliedsbeitrag,

c) Kostenpauschalen für Sondernutzungen und Sonderleistungen,

d) Abgeltung der Pflichtarbeitsstunden für die Geländeinstandhaltung- und –pflege,

e) Miete für Wohnwagenstandplätze.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und des Aufnahmebeitrages werden jährlich durch die Mit-

gliederversammlung festgesetzt. Außerdem bestimmt die Mitgliederversammlung Pflichtar-

beitsleistungen zur Instandhaltung und zum Ausbau und zur Pflege des Geländes, die in-

nerhalb des jeweiligen Geschäftsjahres abzuleisten sind. Diese Leistung ist Teil des Bei-

trages.

8

(3) Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung in besonderen Fällen Umlagen beschlie-

ßen, sofern es erforderlich ist, dass im Einzelfall der Verein einen größeren Finanzbedarf

decken muss, der mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist (z.B.

nicht vorhersehbare Verschuldung des Vereins, Finanzierung eines Projektes, Ankauf von

Grundstücksflächen oder größere Instandhaltungsmaßnahmen). 

(4) Der Beschluss der Mitgliederversammlung zur Erhebung einer einmaligen Umlage ist mit

der einfachen Mehrheit der abgegebenen Mitgliederstimmen zu fassen. Die Voraussetzun-

gen für die Erhebung einer einmaligen Umlage sind durch den Vereinsvorstand zu begrün-

den.

(5) Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus für das gesamte Geschäftsjahr fällig. Mitglieder, die mit

der Beitragszahlung für das abgelaufene Geschäftsjahr im Rückstand sind, haben in der

Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

(6) Der Aufnahmebeitrag ist zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag bei der Aufnahme in den Verein

zu leisten. Bei Ausscheiden eines vorläufigen Mitgliedes innerhalb eines Jahres nach Ein-

tritt in den Verein und bei Austritt innerhalb des ersten Jahres der Mitgliedschaft wird der

Aufnahmebeitrag auf Antrag zurückgezahlt.

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Rechte der Mitglieder

a) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und

seine Anlagen und Einrichtungen nach Maßgabe der vom Vorstand erlassenen Ver-

einsordnungen zu benutzen.

b) Das Stimmrecht für die Mitglieder richtet sich nach den Bestimmungen des gesetzlich

geregelten Stimmrechts.

c) Vom Stimmrecht ausgeschlossen sind:

i. Mitglieder mit begrenzter Mitgliedschaft (vorläufige Mitglieder und Mitglie-

der nach § 6 (3) d).und

ii. Mitglieder, die mit der Beitragszahlung für das abgelaufene Geschäftsjahr

im Rückstand sind.

d) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines

Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtsstreits

zwischen ihm und dem Verein betrifft (§ 34 BGB).

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e) Mitglieder und Organmitglieder sind ferner vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn der

Verein über Belange zu entscheiden hat, die diese in ihrer Eigenschaft als einzelnes

Mitglied oder Organmitglied betreffen.

f) In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nicht übertragen werden.

(2) Pflichten der Mitglieder:

a) Die Mitglieder verpflichten sich zur pünktlichen Zahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages

und sonstiger Kostenbeiträge sowie Umlagebeiträge, Kostenpauschalen und einmaliger

Umlagen.

b) Die Mitglieder verpflichten sich, die festgesetzten Arbeitsstunden zu leisten oder das für

nicht geleistet Arbeitsstunden durch die Mitgliederversammlung festgelegte Entgelt zu

bezahlen.

c) Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein unverzüglich über Änderungen in ihren per-

sönlichen Verhältnissen zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

i. die Mitteilung über Änderungen von Anschrift, soweit vorhanden Telefon-

nummer und E-Mail-Adresse

ii. Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren

iii. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen

relevant sind (z.B. Wegfall von Ermäßigungsgründen)

d) Die Mitglieder verpflichten sich respektvoll, partnerschaftlich, tolerant und fair miteinan-

der umzugehen, die persönliche Würde der Mitglieder zu achten, Diskriminierung und

Benachteiligung Dritter sowie Mobbing zu unterlassen und jegliche Gewalt, unabhängig

davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, zu unterlassen.

e) Die Mitglieder verpflichten sich zu einer strengen Null-Toleranz-Haltung bei Kindeswohl-

gefährdung und sexualisierter Gewalt jeglicher Art.

(3) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Ver-

änderungen nach Absatz (2) c) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können

diesem nicht entgegengehalten werden.

§ 12 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan,

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(2) der Vorstand,

(3) der Ehrenrat,

(4) der Beirat.

§ 13 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung trifft die Entscheidungen über Satzungsänderungen.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 16, die Kassen-

prüfer gemäß § 19 und die Mitglieder des Ehrenrates gemäß § 21 der Satzung.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den durch den Vorstand vorgelegten Haus-

haltsvoranschlag für das laufende Geschäftsjahr.

(4) Mindestens einmal im Jahr bis spätestens 30. November findet eine Mitgliederversamm-

lung statt.

a) Die Ankündigung des Termins und des Ortes der jährlich wiederkehrenden Mitglieder-

versammlung durch den Vorstand an die Mitglieder erfolgt 3 Monate vorher per Aus-

hang im vereinseigenen Informationskasten auf dem Vereinsgelände und im Rund-

schreiben oder per E-Mail.

b) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand

unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungster-

min an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitglieds. Maßgebend ist der Tag der Absen-

dung (Poststempel).

c) Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen, maßgeblich ist dabei die letzte vom Mit-

glied dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse.

(5) Antragsrecht der Mitglieder:

a) Die Mitglieder und der Vorstand sind berechtigt, Anträge zur Entscheidung durch die

Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Die Anträge sind zu begründen und

spätestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.

Verspätet eingereichte Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt.

b) Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können im Ausnahmefall noch Dringlichkeitsan-

träge vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Als Dringlichkeitsanträge sind

nur solche Anträge zulässig, die innerhalb der oben erwähnten Fristen nachweisbar

11

nicht eingereicht werden konnten und der Sache nach für den Verein von so herausra-

gender Bedeutung sind, dass sie in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung auf-

zunehmen sind. Für eine Zulassung eines Dringlichkeitsantrages ist erforderlich, dass

die anwesenden Mitglieder den Antrag mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen

Stimmen in die Tagesordnung aufnehmen.

c) Anträge auf Satzungsänderung können nicht per Dringlichkeitsantrag gestellt werden.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, mit Ausnahme der Be-

schlüsse zu Satzungsänderungen, die den Vereinszweck verändern, ohne Rücksicht auf

die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Im

Falle der Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen. Eine Abstimmung ist in

maximal 3 Abstimmungsgängen zu wiederholen. Sollte nach dem dritten Abstimmungs-

gang keine Mehrheit gefunden sein, ist der Antrag auf die nächste Mitgliederversammlung

zu vertagen.

(8) Bei Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der

stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(9) Bei Satzungsänderungen, die eine Änderung des Vereinszwecks zum Inhalt haben, ist eine

Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erfor-

derlich und an der Mitgliederversammlung müssen mindestens die Hälfte der stimmberech-

tigten Mitglieder teilnehmen.

(10) Wenn für

a) eine Satzungsänderungen, die eine Änderung des Vereinszwecks zum Inhalt hat oder

die sich auf das Grundvermögen des Vereins auswirkt,

b) Entscheidungen über Kreditaufnahmen und Investitionen, die 50% des jeweiligen Haus-

haltsvolumens übersteigen und

c) Entscheidungen über Pacht- und Anstellungsverträgen, deren Laufzeit mehr als drei

Jahre beträgt,

in der ersten Sitzung nicht die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwe-

send ist, ist zu einer zweiten Sitzung einzuladen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist

in jedem Fall beschlussfähig.

(11) In dieser zweiten Sitzung reicht

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a) zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mit-

glieder,

b) zur Beschlussfassungen die sich auf das Grundvermögen des Vereins auswirken

c) zur Beschlussfassung über Kreditaufnahmen und Investitionen, die 50% des jeweiligen

Haushaltsvolumens übersteigen,

d) zur Beschlussfassung über Pacht- und Anstellungsverträgen, deren Laufzeit mehr als

drei Jahre beträgt,

die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder,

In der Einladung ist auf die in der zweiten Sitzung gültigen Mehrheitsverhältnisse für die

Beschlussfassung ausdrücklich hinzuweisen.

(12) Der Einwilligung der Mitgliederversammlung bedürfen:

a) Beschlüsse des Vorstandes, die sich auf das Grundvermögen des Vereins beziehen,

b) Pacht- und Anstellungsverträge, deren Laufzeit mehr als drei Jahre beträgt,

c) Kreditaufnahmen und Investitionen, die 50% des jeweiligen Haushaltsvolumens über-

steigen.

(13) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende. Wenn er verhindert ist,

ein anderes Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des § 16 (1). Abweichend dazu kann auf

Vorschlag des Vorstandes ein anderer Versammlungsleiter aus der Versammlung heraus

gewählt werden.

(14) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf

geheime Abstimmung gestellt wird, wird diesem Antrag entsprochen.

(15) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit im abgelaufenen Jahr

zu berichten. Auf Vorschlag der Kassenprüfer beschließt die Mitgliederversammlung über

die Entlastung des Vorstandes.

(16) Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll in schriftlicher Form

zu führen. Dieses ist vom Protokollführer und dem Vorstandsvorsitzenden, im Verhinde-

rungsfalle von dessen Vertreter zu unterschreiben. Das Protokoll ist innerhalb eines Monats

nach der Mitgliederversammlung auszufertigen und den Mitgliedern zur Verfügung zu stel-

len.

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§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Auf Verlangen von mindestens 20 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder oder vier Mitglie-

dern des Vorstandes oder aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Ehrenrates ist

eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der

Gründe einzuberufen.

§ 15 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

(1) Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit oder auf Anfechtung können nur binnen einer Frist

von drei Kalendermonaten ab Beschlussfassung gerichtlich geltend gemacht werden.

(2) Gleiches gilt für die Geltendmachung von vereinsinternen Rügen auf Unwirksamkeit von

Vereinsbeschlüssen. Die Rüge ist gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Angabe von

Gründen zu erheben.

(3) Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berech-

tigt.

(4) Vor Anrufung der staatlichen Gerichte ist Verfahrensvoraussetzung, dass das Mitglied den

Ehrenrat anruft. (§ 20 (4) b).

§ 16 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorstand gem. § 26 BGB und dem erweiterten Vorstand.

(2) Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter) / der 2. Vorsitzenden (Stellvertreterin),

c) dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin,

d) dem Schriftführer / der Schriftführerin

(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus vier Beisitzern / Beisitzerinnen:

a) dem 1. Geländewart / der 1. Geländewartin,

b) dem 2. Geländewart / der 2. Geländewartin,

c) dem Sportwart / der Sportwartin,

d) dem Jugendvertreter / der Jugendvertreterin oder dem Jugendbeauftragten / der Ju-

gendbeauftragten

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e) bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung weitere Beisitzer / Beisitzerinnen in den er-

weiterten Vorstand berufen.

(4) Die Beschlussfassung in rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten obliegt dem Vorstand.

(5) Gemeinsam handelnder Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind jeweils zwei Mitglieder des

Vorstands gem. § 26 BGB, wobei einer entweder der 1. oder der 2. Vorsitzende sein muss.

(6) Der Vorstand fasst alle erforderlichen Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

(7) Der erste und zweite Vorsitzende müssen zum Zeitpunkt der Wahl durch die Mitgliederver-

sammlung dem Verein mindestens vier Jahre angehören. Die übrigen Vorstandsmitglieder

müssen zum Zeitpunkt der Wahl durch die Mitgliederversammlung dem Verein mindestens

zwei Jahre angehören.

(8) Für den Jugendvertreter gilt die zweijährige Mitgliedschaft auch als erfüllt, wenn er dem

Verein mindestens zwei Jahre als Familienmitglied angehört.

(9) Bei den Zeiträumen der Vereinszugehörigkeit gem. § 16 (7) und § 16 (8) wird der Zeitraum

der vorläufigen Mitgliedschaft nicht mitgerechnet.

(10) Die Mitglieder des Vorstands werden mit Ausnahme des Jugendvertreters bzw. Jugend-

beauftragten durch die Jahreshauptversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt.

(11) Der Jugendvertreter bzw. Jugendbeauftragte, wird für denjenigen Zeitraum gewählt o-

der bestätigt, der in der Jugendordnung vorgesehen ist.

(12) Der Vorstand wird wie folgt umschichtig gewählt:

a) In einem Jahr werden gewählt:

i. der 1. Vorsitzenden / die 1. Vorsitzende,

ii. der Schriftführer / die Schriftführerin,

iii. der 1. Geländewart / die 1. Geländewartin

iv. der Jugendvertreter / die Jugendvertreterin oder der Jugendbeauf-

tragte/die Jugendbeauftragte.

b) Im folgenden Jahr werden gewählt:

v. der 2. Vorsitzenden (Stellvertreter),/die 2. Vorsitzende (Stellvertreterin),

vi. der Schatzmeister / die Schatzmeisterin,

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vii. der 2. Geländewart / die 2. Geländewartin,

viii. der Sportwart / die Sportwartin.

(13) Die Jugend soll der Mitgliederversammlung den nach ihrer Jugendordnung gewählten

Jugendwart zur Bestätigung vorschlagen. Die Mitgliederversammlung kann zum Jugend-

vertreter als Vorstandsmitglied nur den gemäß der Jugendordnung gewählten Jugendwart

/ die Jugendwartin bestätigen oder bei Ablehnung in einem weiteren Wahlgang einen Ju-

gendbeauftragten / eine Jugendbeauftragte wählen.

(14) Wird die satzungsgemäße Entlastung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederver-

sammlung versagt, so kann es in derselben Versammlung als Vorstandsmitglied mit einfa-

cher Mehrheit abgewählt werden. Die Wahl des Nachfolgers erfolgt in derselben Mitglie-

derversammlung für den Rest der Amtszeit des abgewählten Vorstandsmitglieds.

(15) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand ein anderes stimmberechtig-

tes Vereinsmitglied mit der Übernahme des Amtes kommissarisch bis zur nächsten Mitglie-

derversammlung beauftragen.

(16) Im Falle des Ausscheidens von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands gem. § 26

BGB oder von drei Mitgliedern des Gesamtvorstands muss spätestens drei Monate nach

dem Ausscheiden des dritten Vorstandsmitgliedes eine außerordentliche Mitgliederver-

sammlung stattfinden, auf der eine Neuwahl vorzunehmen ist.

(17) Die Übergangszeit ist auf maximal 3 Monate beschränkt und kann nicht verlängert wer-

den.

§ 17 Aufgaben des Vorstands 

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen seiner Zielsetzung und der Be-

schlüsse der Mitgliederversammlung.

(2) Er ist für die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags zur Vorlage in der Mitgliederversamm-

lung verantwortlich.

(3) Die Führung der Kassengeschäfte ist Aufgabe des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin.

(4) Der Vorstand gem. BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Vor einer Beschlussfassung,

a) die sich auf eine Änderung des Vereinszwecks bezieht,

b) die sich auf das Grundvermögen des Vereins bezieht,

16

c) die Pacht- und Anstellungsverträge betreffen, deren Laufzeit mehr als drei Jahre be-

trägt,

d) die Kreditaufnahmen und Investitionen betreffen, die 50% des jeweiligen Haushaltsvo-

lumens übersteigen

ist der Beirat zu hören.

(6) Sollte der Beirat einem solchen Beschluss des Vorstandes nicht zustimmen, hat der Vor-

stand bei der Einladung zur Mitgliederversammlung die abweichende Stellungnahme des

Beirates bekannt zu geben.

§ 18 Haushaltsvoranschlag und Haushaltsplan

(1) Der Vorstand hat einen Haushaltsvoranschlag für das laufende Geschäftsjahr aufzustellen.

(2) Der Haushaltsvoranschlag soll zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung fertig ge-

stellt sein.

(3) Jedes Mitglied hat ein Recht der Einsichtnahme.

(4) Die Mitgliederversammlung billigt den Haushaltsvoranschlag.

(5) Nach der Billigung wird der Haushaltsvoranschlag verbindlicher Haushaltsplan und damit

für den Vorstand verbindlicher Handlungsrahmen.

§ 19 Kassenprüfung und Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder als Kassenprüfer.

(2) Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre, soll aber vier Jahre nicht überschrei-

ten. Ihre Amtszeit soll sich überschneiden.

(3) Die Kassenprüfer sollen über einschlägige berufliche Erfahrung zur Durchführung der Auf-

gaben der Kassenprüfung verfügen.

(4) Die Kassenprüfer dürfen an der Führung der sonstigen Vereinsgeschäfte nicht beteiligt

sein.

(5) Die Kassenprüfer haben nach Schluss des Vereinsjahres die Kassengeschäfte zu prüfen

und das Ergebnis schriftlich niederzulegen. Der Kassenprüfungsbericht ist auf der nächsten

Mitgliederversammlung vorzutragen.

(6) Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins. Die Kassenprüfer sind

zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und

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rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Sie sind berechtigt, von sich aus jederzeit

Zwischenprüfungen vorzunehmen.

(7) Die Kassenprüfer stehen dem Vorstand auch für zwischenzeitliche Kassenprüfungen zur

Verfügung.

§ 20 Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören und die dem

Verein mindestens fünf Jahre als Mitglieder angehören.

(2) Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Nach Ablauf eines Jahres

scheidet jeweils das der Wahl nach älteste Mitglied des Ehrenrates aus. Seine Wiederwahl

ist erst nach Ablauf eines weiteren Jahres möglich.

(3) Der Ehrenrat ist beschlussfähig mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Er gibt sich eine

Geschäftsordnung.

(4) Der Ehrenrat hat folgende Aufgaben:

a) in Streitfällen zwischen Mitgliedern bei Anrufung zu entscheiden,

b) bei Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein gem. § 9 mitzuwirken.

§ 21 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus dem Ehrenrat und den beiden Kassenprüfern.

(2) Der Beirat ist vor einer Beschlussfassung,

e) die sich auf eine Änderung des Vereinszwecks bezieht,

a) die sich auf das Grundvermögen des Vereins bezieht,

b) die Pacht- und Anstellungsverträge betreffen, deren Laufzeit mehr als drei Jahre be-

trägt,

c) die Kreditaufnahmen und Investitionen betreffen, die 50% des jeweiligen Haushaltsvo-

lumens übersteigen

zu hören.

(3) Der Beirat hat in den Fällen des § 21 (2) gegenüber dem Vorstand und gegenüber der

Mitgliederversammlung eine bewertende Stellungnahme abzugeben

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(4) Sollte der Beirat in den Fällen des § 21 (2) einem Beschluss des Vorstandes nicht zustim-

men, hat der Vorstand bei der Einladung zur Mitgliederversammlung die abweichende Stel-

lungnahme des Beirates bekannt zu geben.

(5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie

treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 22 Die Vereinsjugend

(1) Die Jugend wird im Vorstand vom Jugendwart / Jugendwartin oder dem Jugendbeauftrag-

ten / der Jugendbeauftragten vertreten.

(2) Die Jugend ist in ihrer Arbeit selbständig. Das Nähere regelt die satzungsergänzende Ju-

gendordnung.

(3) Der / die gemäß der Jugendordnung gewählte und von der Mitgliederversammlung bestä-

tigte Jugendwart / Jugendwartin oder der Jugendbeauftragte / die Jugendbeauftragte ge-

hört dem Vorstand als Beisitzer an.

§ 23 Vergütung für Vereinstätigkeiten

(1) Zur Erfüllung des Vereinszwecks sind zahlreiche Aufgaben und Funktionen zu erfüllen.

Diese Aufgaben werden grundsätzlich ehrenamtlich und auf freiwilliger Basis erbracht.

(2) Mitglieder des Vereins, die satzungskonform im Dienst oder Auftrag des Vereins tätig sind,

können dafür eine Vergütung im Rahmen der geltenden Steuergesetze oder eines Dienst-

vertrages erhalten.

(3) Die Mitglieder können bei Bedarf einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für

solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, geltend

machen. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon.

(4) Vom Vorstand können per Beschluss Pauschalen für den Aufwendungsersatz nach § 670

BGB und den geltenden steuerlichen Vorgaben festgesetzt werden.

(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb des Geschäftsjahres, in dem die

Aufwendungen entstanden sind, geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur ge-

währt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sind, nachge-

wiesen werden.

§ 24 Versicherungsschutz für die gewählten Ehrenamtsträger

(1) Die gewählten Ehrenamtsträger werden gegen Unfälle versichert.

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(2) Der Verein schließt für die gewählten Ehrenamtsträger eine Vermögensschadens-Haft-

pflicht-Versicherung zu Lasten des Vereins ab.

§ 25 Haftungsausschluss und Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem

Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und

grober Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verur-

sachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung

von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen

erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins

gedeckt sind.

(3) Sämtliche Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins werden von den Mitgliedern auf

eigene Gefahr und eigenes Risiko benutzt und besucht.

(4) Bei Unfällen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Sportveranstaltungen stehen, tritt

die Haftung im Rahmen der "Sporthilfe e.V." ein.

§ 26 Datenverarbeitung und Internet

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetz-

lichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten

über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermit-

telt und verändert.

(2) Jeder Betroffene hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Feh-

lern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig

war.

(3) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein

Tätige ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jewei-

20

ligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zu-

gänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausschei-

den der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Veröffentlichung von Mitgliederdaten:

a) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durch-

führung und die Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten am Informationszent-

rum und / oder in der Vereinszeitschrift, sowie im Internet bekannt. Dabei können per-

sonenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden.

b) Der Verein kann die Tagespresse u. ä. über Turnierergebnisse und besondere Ereig-

nisse informieren. Solche Informationen können auf der Internetseite des Vereins ge-

mäß der vom Mitglied unterzeichneten Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung

von Mitgliederdaten im Internet veröffentlicht werden.

c) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine

solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine Einwilli-

gung in die Veröffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Wi-

derrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogenen

Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

§ 27 Auflösung des Vereins und Vermögensfall

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen

Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsantrag ist in der Einladung zu

dieser Mitgliederversammlung bekannt zu geben; er muss von mindestens einem Viertel

aller Mitglieder unterzeichnet sein.

(2) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur gefasst werden, wenn mehr als

die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erschienen sind und der Beschluss

zur Auflösung mit Zwei-Drittel-Mehrheit gefasst wird. 

(3) Erscheint zu der Mitgliederversammlung, die über den Auflösungsantrag befinden soll, we-

niger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, so ist die Frage der Auflösung des

Vereins in einer zweiten Mitgliederversammlung zu entscheiden. Diese zweite Mitglieder-

versammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Sie fasst ihren Beschluss mit Zwei-Drittel-

Mehrheit.

21

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Köln zu, die es unmittelbar und ausschließlich

zur Förderung des Breitensports zu verwenden hat.

§ 28 Gültigkeit der Satzung

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18. Juni 2022 beschlossen.

(2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Köln.

(4) Die bisherige Satzung und alle Vereinsordnungen des Vereins treten damit außer Kraft.


 

Wohnwagenordnung 

Vorwort

Der Vorstand erlässt gemäß § 4 der Vereinssatzung in Ergänzung zur Geländeordnung diese 

Wohnwagenordnung.

Die Wohnwagenordnung ist für alle Mitglieder, die einen Standplatz

gemietet haben, verpflichtender Handlungsrahmen zur Nutzung, Pflege und Erhaltung der Standplätze und der Wohnwagendörfer.

§1

Standplätze werden auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes und in der Reihenfolge der Warteliste verge-

ben. Platztauschwünsche haben Vorrang vor Neuvergaben. Ein Anspruch auf Zuteilung oder auf einen

bestimmten Standplatz besteht nicht. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

§2

Die Zuteilung erfolgt jeweils für ein Jahr. Sie verlängert sich automatisch für ein weiteres Jahr, es sei

denn, die §§ 14 und 15 kommen zum Zuge.

§3

Die Nutzung des Standplatzes und des Wohnwagens erfolgt im Rahmen der Geländeordnung. Die maxi-

male Gesamtlänge (inkl. Deichsel) der Wohnwagen beträgt 9,50 m. Die maximale Aufbaubreite der

Wohnwagen beträgt 2,50 m. Für die vier Stellplätze im Oberdorf O20, O25, O35 und O40 gilt, aufgrund

einer Beschränkung durch die Feuerwehr, weiterhin die maximale Aufbaulänge von 6,50 m.

Für Wohnmobile gelten grundsätzlich die gleichen Maße und zusätzlich eine Gewichtsbeschränkung auf

3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht. 

Die Abwasserentsorgung für Wohnmobile erfolgt in der gleichen Weise, wie die der Wohnwagen. Alle

Standplätze für Wohnmobile müssen durch die Mieter mit ölsicheren Unterstellwannen für Motor, Getriebe

und Differenzial ausgestattet werden.

Die tatsächliche Größe des auf einem Standplatz abgestellten Wohnwagens muss sich an den tatsächli-

chen Gegebenheiten des jeweiligen Wohnwagenplatzes so ausrichten, dass eine Gefährdung oder Be-

hinderung von Personen ausgeschlossen ist und das Gesamterscheinungsbild der Wohnwagendörfer

nicht negativ beeinträchtigt wird. Im Einzelfall entscheidet der Vorstand. Abgestellte Wohnwagen müssen

jederzeit ortsveränderlich sein. Wohnmobile müssen zugelassen sein und über eine gültige TÜV-

Abnahme verfügen.

1

Standplatz ist gem. der Verordnung über Camping- und Wochenendplätze des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen

vom 10. November 1982, in der Fassung vom 28. April 2005 die Fläche, auf der Wohnwagen abgestellt werden.

Wohnwagen sind gem. dieser Verordnung alle Wohnfahrzeuge, Wohnanhänger und Klappanhänger., die jederzeit

ortsveränderlich sind. Wohnmobile sind im Sinne dieser Verordnung auch Wohnwagen.

Die Stadtverwaltung Rösrath hat mit Schreiben vom 8. Januar 2010 auf Anfrage mitgeteilt, dass unter Berücksichti-

gung der o.a. Verordnung auf den genehmigten Standplätzen unseres Geländes auch Wohnmobile abgestellt werden

dürfen.

2

§4

Für die Nutzung des Standplatzes hat der Mieter die von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzte

Nutzungsgebühr im voraus zu entrichten.

§5

Die für die Mieter zusätzliche Arbeitsverpflichtung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Gem.

§ 6 der Geländeordnung obliegt die Pflege der Grünflächen und des Bewuchses der drei Wohnwagendör-

fer den Mietern der Standplätze der jeweiligen Wohnwagendörfer. Diese Arbeiten werden in eigener Ver-

antwortung der Mieter organisiert. Maßnahmen, die zu einer Veränderung des Erscheinungsbildes führen,

bedürfen der Genehmigung durch die Geländewarte.

§6

Die Mieter haften für alle Schäden, die sich aus dem Fahrbetrieb und der Nutzung des Wohnwagens so-

wie der Nutzung des Standplatzes und der dazugehörigen Anlagen ergeben. Sie sind verpflichtet, gegen

solche Schäden eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Abschluss und die Einhaltung des Versi-

cherungsvertrages sind dem Vorstand zu Beginn des Geschäftsjahres durch Vorlage der Prämienquittung

unaufgefordert nachzuweisen, es sei denn, der Wohnwagen ist mit gültigem amtlichen Kennzeichen ver-

sehen. Der Verein übernimmt keine Haftung gegenüber dem Mieter, weder für den Wohnwagen, noch für

dessen Inhalt.

Schäden auf den Rasenflächen müssen, falls solche durch das Befahren mit den Wohnwagen entstehen,

durch die Mieter / Verursacher der Schäden umgehend beseitigt werden.

Um sicher zu stellen, dass die Mieter der Standplätze nicht über Gebühr belastet werden, sollten Zufahrt

und Abfahrt auf dem Gelände jeweils mittwochs, samstags, sonn- und feiertags nicht in der Zeit von 12:00

Uhr bis 20:00 Uhr erfolgen. An den übrigen Tagen sollte die Anfahrt und Abfahrt nicht in der Zeit zwischen

22:00 Uhr und 07:00 Uhr morgens erfolgen. 

§7

Beim Umgang mit Gas und Strom in den Wohnwagen ist besondere Sorgfalt geboten. Die Flüssiggasan-

lagen der Wohnwagen sind nach Ablauf von jeweils zwei Jahren durch einen Sachkundigen nach den

Vorgaben der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW), Arbeitsblatt 607 zu prü-

fen. Nach Änderungen an Flüssiggasanlagen der Wohnwagen ist ebenfalls eine Prüfung vorzunehmen.

Über diese Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu erteilen sowie eine Prüfplakette sichtbar am Heck des

Wohnwagens anzubringen. Wohnwagen mit Flüssiggasanlage, welche keine gültige Prüfung durch die

Prüfbescheinigung und die am Heck angebrachte Plakette nachweisen, dürfen auf dem Gelände nicht

abgestellt werden. Wegen der zur Verfügung stehenden begrenzten elektrischen Leistung dürfen in den

Wohnwagen keine elektrischen Heizgeräte und keine elektrischen Kochplatten betrieben werden.

§8

Elektrischer Strom wird nach Verbrauch abgerechnet. Zusätzlich wird eine jährliche Anschlussgebühr in

Höhe von 10,00 € pro Stellplatz erhoben. .

§9

Eine allseitig offene Überdachung, Befestigung oder sonstige Ausstattung des Platzes muss beim Vor-

stand schriftlich beantragt werden. Mit der Ausführung der Arbeiten darf erst nach schriftlicher Genehmi-

gung durch den Vorstand begonnen werden. Für die Wohnwagen beträgt die maximale Überdachung 27

m

2,

die maximale Bodenversiegelung 32 m

2

. Auf den Standplätzen im Oberdorf werden ausschließlich

am Wohnwagen fixierte Schutzdächer genehmigt. Freistehende Schutzdächer sind dort nicht zugelassen.

Im Oberdorf dürfen an den Wohnwagen Vorzelte mit einer Tiefe bis zu 1,60 m über die Aufbaulänge des

Wohnwagens angebracht werden. Dabei ist der Mindestabstand von 1,00 m zum benachbarten Wohnwa-

gen einzuhalten. Überdachung und Bodenversiegelung bleiben Eigentum des Mitglieds, müssen aber auf

Verlangen des Vorstands in begründeten Fällen entfernt werden. Der Vorstand kann eine Rekultivierung

des Platzes fordern.

3

§10

Für den Betrieb von Fernseh- und Rundfunkgeräten kann unmittelbar am Wohnwagen eine Satelliten-

schüssel von max. 60 cm Durchmesser angebracht werden. Sofern Fernsehempfang mit den eingebauten

Antennen oder unmittelbar am Wohnwagen angebrachten Satellitenschüsseln wegen der Bebauung und /

oder der Bepflanzung nicht möglich ist, kann der Vorstand auf Antrag der Mitglieder eine gemeinsame Sa-

tellitenanlage, die nicht in unmittelbarer Nähe des Wohnwagen aufgestellt wird, genehmigen. Der Vor-

stand legt dann im Einzelfall fest, ob eine Satellitenanlage aufgebaut werden darf. Er legt ebenfalls den

Platz für diese Anlage fest. Bei seiner Entscheidung stellt der Vorstand sicher, dass eine Beeinträchtigung

eines positiven Gesamterscheinungsbildes ausgeschlossen ist. Dem Verein dürfen für den Aufbau und

den Betrieb dieser auf Antrag gebilligten Satellitenanlagen keine Kosten und keine Aufwände entstehen.

§11

Abstellboxen hinter dem Wohnwagen dürfen ein Volumen von 2 m³ nicht überschreiten. Es ist jeweils pro

Standplatz eine Abstellbox erlaubt. Die Abstellboxen sind so zu platzieren, dass sie harmonisch z. B.

durch Einbau in Hügel oder hinter Bepflanzungen in das Gesamtbild des Standplatzes integriert sind. Die

Grundfläche der Abstellbox ist bei der maximalen Bodenversiegelung einzurechnen.

§12

Wohnwagen und Standplätze müssen stets einen gepflegten und sauberen Eindruck vermitteln. Das Ab-

lagern unnötiger Gegenstände am und unter dem Wohnwagen ist zu unterlassen. Auf Verlangen des Vor-

stands hat der Mieter seinen Wohnwagen und seinen Standplatz zu reinigen.

§13

Bei Nichtbenutzung eines Wohnwagens kann der Platz vom Vorstand gekündigt werden. Das bloße Auf-

stellen eines Wohnwagens gilt nicht als Nutzung. Die Dauer der vorübergehenden Entfernung des Wohn-

wagens (Urlaub) ist dem Vorstand rechtzeitig anzuzeigen. Während einer solchen Zeit sollte nach Mög-

lichkeit die Benutzung des Platzes durch Gäste möglich sein.

§14

Überlässt der Mieter seinen Wohnwagen einem Dritten zur kurzfristigen Benutzung, so hat er den Vor-

stand hiervon zu unterrichten. Eine Überlassung zur dauerhaften Nutzung ist von der Genehmigung des

Vorstands abhängig.

§15

Dieser Vertrag über die Nutzung eines Standplatzes kann von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Mona-

ten zu jedem Monatsersten gekündigt werden. Bei Verstößen gegen die Satzung oder die Ordnungen des

Vereins kann der Vorstand fristlos kündigen. 

§ 16

Der Vertrag über die Nutzung eines Standplatzes erlischt automatisch mit Tod, dem Austritt oder dem

Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein. Er kann mit den Erben fortgesetzt werden, sofern diese dem

Verein angehören.

§ 17

Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Wohnwagenordnung haben auf Anweisung des

Vorstandes zwei Vorstandsmitglieder das Recht, gemeinsam mit dem Besitzer / der Besitzerin des

Wohnwagens den Wohnwagen zu betreten.

§ 18

Jeder Mieter verpflichtet sich zur Einhaltung der Wohnwagenordnung.

Köln, 01. November 2022

Michael Schneider, 1. Vorsitzender Familiensportgemeinschaft Lichtkreis Köln e.V.

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